23. Im § 74 Abs. 3 Z 4 wird nach dem Ausdruck „der gesetzlichen beruflichen Vertretungen“ der Ausdruck „(kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen)“ und nach dem Ausdruck „gesetzlichen beruflichen Vertretung“ der Ausdruck „kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung)“ eingefügt.