10. a) Im § 284a Abs. 1 wird der Ausdruck „Abs. 2 und 4“ durch den Ausdruck „Abs. 2 und 3“ ersetzt.
b) § 284a Abs. 2 lautet:
„(2) Die Summe der Hundertsätze nach Abs. 1 und nach § 284 Abs. 2 in Verbindung mit § 284 Abs. 3 darf einen Grenzhundertsatz nicht übersteigen; dieser beträgt bei Vorliegen von weniger als 61 Versicherungsmonaten 27. Er erhöht sich für jeden weiteren Versicherungsmonat ab dem 61. Monat um 0,1, darf jedoch 49 nicht übersteigen.“
c) § 284a Abs. 3 lautet:
„(3) Liegt der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor der Vollendung des 50. Lebensjahres, so sind für die Feststellung des Grenzhundertsatzes nach Abs. 2 den Versicherungsmonaten auch Kalendermonate zuzurechnen, die zwischen dem Stichtag und dem Monatsersten nach der Vollendung des 50. Lebensjahres liegen, soweit der Grenzhundertsatz 49 nicht übersteigt.“
Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung 4.
d) § 284a Abs. 4 (alt) wird aufgehoben.