1. c) § 225 Abs. 3 erster Satz lautet:
„In Fällen besonderer Härte kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch Beiträge als wirksam entrichtet anerkennen, die für Zeiten nach Abs. 1 Z 1 oder 2 nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Fälligkeit entrichtet werden.“