„3. | Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung im Sinne des Studienberechtigungsgesetzes zugelassen sind und zwecks Vorbereitung auf diese Prüfung Kurse bzw. Lehrgänge an Universitäten, Hochschulen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 5 besuchen, sowie“ |