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41. ASVGNov BGBl. Nr. 111/1986, S. 1149, Art. V Z 9
Allgemeines SozialversicherungsG - 41. Novelle
41. ASVGNov
BGBl. Nr. 111/1986, S. 1149, Art. V Z 9
05. 03. 1986
01. 01. 1986

9. a) § 433 Abs. 3 lit. c lautet:

„c) 

15 weiteren von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte oder aus dem Kreis der Stellvertreter ihrer Mitglieder zu wählenden Mitgliedern, von denen zehn der Gruppe der Dienstnehmer und fünf der Gruppe der Dienstgeber anzugehören haben.“

b) § 433 Abs. 3 dritter Satz lautet:

„Für jedes der unter lit. a und c bezeichneten Mitglieder des Vorstandes ist von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte oder aus dem Kreis der Stellvertreter ihrer Mitglieder ein Stellvertreter zu wählen; für jedes der unter lit. b bezeichneten Mitglieder des Vorstandes ist von dem in Betracht kommenden Ausschuß aus seiner Mitte ein Stellvertreter zu wählen; der Stellvertreter hat im Falle der zeitweiligen Verhinderung des Mitgliedes Sitz und Stimme im Vorstand.“

c) § 433 Abs. 6 erster Satz lautet:

„Die Vertreter in der Hauptversammlung und in den Sektionsausschüssen sind von den Vorständen, die Vertreter im Überwachungsausschuß von den Überwachungsausschüssen der in Betracht kommenden Versicherungsträger aus ihrer Mitte oder aus der Mitte der Hauptversammlung des betreffenden Versicherungsträgers zu wählen.“

d) Im § 433 Abs. 6 zweiter Satz wird der Ausdruck „Das Bundesministerium für soziale Verwaltung“ durch den Ausdruck „Der Bundesminister für soziale Verwaltung“ ersetzt.