| | | | | | | | | | |
1. | Zum Stichtag (
§ 223 Abs. 2
ASVG) sind zu ermitteln: |
a) | sowohl eine Pension nach diesem Bundesgesetz (APG-Pension) als auch eine Pension nach dem
ASVG,
GSVG,
FSVG und
BSVG (Altpension) und |
b) | sowohl die Versicherungszeiten ab 1. Jänner 2005 nach diesem Bundesgesetz (APG-Versicherungsmonate) als auch die Versicherungszeiten bis zum 31. Dezember 2004 nach
ASVG,
GSVG,
FSVG und
BSVG (Altversicherungsmonate) als auch deren Summe (Gesamtversicherungsmonate). |
2. | Sodann sind zwei Teilpensionen zu ermitteln: |
a) | Teilpension 1 ergibt sich aus der Vervielfachung der APG-Pension mit der Anzahl der APG-Versicherungsmonate, geteilt durch die Gesamtversicherungsmonate; |
b) | Teilpension 2 ergibt sich aus der Vervielfachung der Altpension mit der Anzahl der Altversicherungsmonate, geteilt durch die Gesamtversicherungsmonate. |
3. | Die Summe aus den Teilpensionen 1 und 2 ergibt die monatliche Pensionsleistung. |
| | | | | | | | | | |
1. | werden Ersatzzeiten nach
§ 227 Abs. 1 Z 3,
5 bis
8 und
10
ASVG (
§ 116 Abs. 1 Z 1,
3 und
6
GSVG,
§ 107 Abs. 1 Z 1,
3 und
5
BSVG) sowie nach
§ 227a
ASVG (
§ 116a
GSVG,
§ 107a
BSVG) wie die entsprechenden Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach
§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis
g
ASVG (
§ 3 Abs. 3
GSVG,
§ 4a
BSVG) behandelt, und zwar wie folgt: |
a) | die Beitragsgrundlage richtet sich grundsätzlich nach
§ 44 Abs. 1 Z 12 bis
18
ASVG (
§ 26a
GSVG,
§ 23a
BSVG); |
b) | an die Stelle des - als Beitragsgrundlage für Präsenz- und Ausbildungsdienst Leistende, Zivil- und Auslandsdienstleistende sowie Erziehende heranzuziehenden - Betrages von 1 350 € tritt je nach zeitlicher Lagerung der Ersatzzeit der in der
Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz festgelegte Betrag; |
c) | als Beitragsgrundlage für Ersatzzeiten nach
§ 227 Abs. 1 Z 3 und
6
ASVG gilt die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Tagesbeitragsgrundlage (
§ 242 Abs. 2 Z 1
ASVG) des Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges fällt; kann für dieses Jahr keine Tagesbeitragsgrundlage festgestellt werden, so ist die Tagesbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres maßgebend; handelt es sich jedoch um den Krankengeldbezug einer in
§ 227 Abs. 1 Z 5
ASVG genannten Person, so gilt - entsprechend der jeweiligen Leistung - lit. d sublit. aa bis sublit. dd; |
d) | als Beitragsgrundlage nach
§ 227 Abs. 1 Z 5
ASVG gelten |
aa) | bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld nach
§ 26a
AlVG für Zeiträume vor dem Jahr 2005 70 % der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Tagesbeitragsgrundlage (
§ 242 Abs. 2 Z 1
ASVG) des letzten vor dem Bezug liegenden Beitragsjahres; kann diese Beitragsgrundlage nicht ermittelt werden, so ist der in der
Anlage 6 zu diesem Bundesgesetz dem jeweiligen Alter der versicherten Person zugeordnete Betrag, der entsprechend auf- oder abzuwerten ist, als Beitragsgrundlage heranzuziehen; |
bb) | bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe für Zeiträume vor dem Jahr 1996 100 % des Wertes nach lit. aa; |
cc) | bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe für den Zeitraum von 1996 bis 2004 92 % des Wertes nach lit. aa; |
dd) | bei Bezug einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes für Zeiträume vor dem Jahr 2005 100 % des Wertes nach lit. aa; |
2. | werden Ersatzzeiten nach
§ 227 Abs. 1 Z 9
ASVG wie Zeiten der Pflichtversicherung behandelt, wobei als Beitragsgrundlage die tatsächliche Beitragsgrundlage gilt; |
3. | werden die Beitragsgrundlagen für die nach
§ 229b
ASVG (
§ 116c
GSVG,
§ 107c
BSVG) als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung geltenden Ersatzzeiten nach
§ 227 Abs. 1 Z 1
ASVG (
§ 116 Abs. 7
GSVG,
§ 107 Abs. 7
BSVG) der Teilgutschrift jenes Kalenderjahres zugerechnet, für das die Beiträge nach
§ 227 Abs. 3 und
4
ASVG (
§ 116 Abs. 9 und
10
GSVG,
§ 107 Abs. 9 und
10
BSVG) entrichtet wurden; die Bewertung dieser Beitragsgrundlagen ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz, wobei die dem jeweiligen Jahr zugeordneten Beträge für Studien- und Schulzeiten zusammenzurechnen sind, wenn die Beitragsentrichtung nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 beantragt wird. |
4. | wird die Beitragsgrundlage für Zeiten der Pflichtversicherung auf Grund des Bezuges von Teilentgelt aus der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Tagesbeitragsgrundlage (
§ 242 Abs. 2 Z 1
ASVG) des Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges fällt, gebildet; kann für dieses Jahr keine Tagesbeitragsgrundlage festgestellt werden, so ist die Tagesbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres maßgebend; |
5. | wird die Beitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung vor dem 1. Jänner 1972 aus der tatsächlichen Beitragsgrundlage gebildet; kann diese nicht ermittelt werden, so gilt der in der
Anlage 3
zu diesem Bundesgesetz festgelegte Betrag, der entsprechend abzuwerten ist, als Beitragsgrundlage; |
6. | werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach
§ 107 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit
Abs. 4 und
5
BSVG aus den abgewerteten Beitragsgrundlagen für die ersten drei nach dem Jahr 1972 liegenden Jahre gebildet; |
7. | werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach
§ 116 Abs. 1 Z 1
GSVG aus den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften gebildet; kann dies nicht geschehen, so ist Z 6 sinngemäß anzuwenden; die Beitragsgrundlage darf die jeweilige Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten und die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten; |
8. | werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach
§ 239
GSVG und nach
§ 20
FSVG aus den für das Jahr 1979 geltenden Beitragsgrundlagen, die entsprechend abzuwerten sind, gebildet; |
9. | werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach
Art. VII der 32. Novelle zum
ASVG, BGBl. Nr. 704/1976, und für Zeiten nach
Art. VII der 33. Novelle zum
ASVG, BGBl. Nr. 684/1978, aus den für das Jahr 1977 geltenden Beitragsgrundlagen, die entsprechend ab- oder aufzuwerten sind, gebildet (
Anlage 4
zu diesem Bundesgesetz); |
10. | werden neutrale Zeiten des Krankengeldbezuges (
§ 234 Abs. 1 Z 5
ASVG) und des Geldleistungsbezuges wegen Arbeitslosigkeit (
§ 234 Abs. 1 Z 6
lit. a
ASVG), soweit sich diese nicht mit Ersatzzeiten nach
§ 227 Abs. 1 Z 5 und
6
ASVG decken, wie Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach
§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. b und
c
ASVG behandelt, wobei sich die Beitragsgrundlage nach Z 1 lit. c richtet; |
11. | werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach
§ 35
AMSG vor dem 1. Jänner 2004 nach Z 1 lit. d sublit. dd gebildet; |
12. | ist für Personen, die vor dem 1. Jänner 2002 auf Grund einer Tätigkeit in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg Beitragsmonate erworben haben, die bei der Bemessung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, § 594 Abs. 4 ASVG (§ 290 Abs. 4 GSVG, § 279 Abs. 7 BSVG) entsprechend anzuwenden. |
(3) Bei der Berechnung der Altpension werden Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis
g
ASVG, nach
§ 3 Abs. 3
GSVG und nach
§ 4a
BSVG wie die entsprechenden Ersatzzeiten nach den
§§ 227 und
227a
ASVG, nach den
§§ 116 und
116a
GSVG und nach den
§§ 107 und
107a
BSVG behandelt. Überdies ist bei der Berechnung der Altpension § 243 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) Wird von einer in Abs. 1 genannten Person eine Korridorpension (§ 4 Abs. 2) beansprucht, so ist bei der Berechnung der Altpension die Leistung für jeden Monat, der zwischen dem Pensionsantritt und dem Regelpensionsalter liegt, zu vermindern, und zwar
(6) Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG,
GSVG und
BSVG (einschließlich einer vorzeitigen Alterspension nach
§ 607 Abs. 12
ASVG,
§ 298 Abs. 12
GSVG und
§ 287 Abs. 12
BSVG) ist diese als Altpension und die APG-Pension nach
§ 5 zu berechnen, wenn die Parallelrechnung anzuwenden ist. Für den Wegfall und die Erhöhung nach Vollendung des Regelpensionsalters der nach Abs. 1 Z 3 ermittelten Leistung ist ausschließlich
§ 9 anzuwenden.