28.a) § 529 Abs. 8 erster Satz hat zu lauten:
„Für das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen nach Beziehern von Pensionen nach Abs. 7 gelten die Vorschriften des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes über das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen mit der Maßgabe, dass
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a) | als Invaliditäts(Alters)pension die nach Abs. 7 im Zeitpunkt des Todes gebührenden Leistungen gelten, |
b) | wenn keine Bemessungsgrundlage vorhanden ist, zehn Sechstel der Invaliditätspension nach lit. a als Bemessungsgrundlage gelten und von dieser Bemessungsgrundlage für die während des Pensionsbezuges erworbenen Beitragszeiten ein Steigerungsbetrag von 15 v.T. für je zwölf Beitragsmonate zu gewähren ist; ein Rest von weniger als zwölf Beitragsmonaten ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 261 Abs. 3 letzter Satz bzw. § 284 Abs. 3 letzter Satz zu berücksichtigen.“ |
b) Dem § 529 ist ein Abs. 13 mit folgendem Wortlaut anzufügen:
„(13) Eine nach § 6 des Bundesgesetzes, vom 8. Juni 1948, BGBl. Nr. 177, zuerkannte und nach Abs. 7 erhöhte Leistung steht der den Ruhe(Versorgungs)genuß anweisenden Stelle so lange zu, als der Ruhe(Versorgungs)genuß läuft; um den Betrag dieser Leistung verringert sich eine dem Pensionisten bzw. seinen Hinterbliebenen gebührende Pension.“