176. § 442a Abs. 3 lautet:
„(3) Die Verbandskonferenz kann ferner beschließen, daß und inwieweit in den in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Angelegenheiten abweichend von § 442b und c die Geschäftsführung und die Vertretung des Hauptverbandes ihr selbst obliegt.“