141a. Im § 447c Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. d durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. e wird angefügt:
,,e)
um eine erhöhte Belastung aus dem Betrieb einer eigenen Krankenanstalt (§ 2 Abs. 1 Z 1 KAG) ganz oder teilweise zu decken.“