2. a) § 4 Abs. 1 Z 5 hat zu lauten:
„5.
Schüler (Schülerinnen), die in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst im Sinne des § 6 Abs. 2 oder 3 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, stehen sowie Hebammenschülerinnen an einer inländischen Hebammenlehranstalt;“
b) § 4 Abs. 1 Z 8 hat zu lauten:
„8.
Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach den §§ 198 oder 303 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.“