30. § 76a Abs. 1 vierter Satz lautet:
„Hat der (die) Versicherte vor der Weiterversicherung Beitragszeiten einer Selbstversicherung nach § 16a erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 76b Abs. 5; hat der (die) Versicherte vor der Weiterversicherung Beitragszeiten einer Selbstversicherung nach § 18a erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 76b Abs. 3; hat der (die) Versicherte vor der Weiterversicherung Beitragszeiten einer Selbstversicherung nach § 18a erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 76b Abs. 4.“