141. Dem § 447a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Vermögenserträgnisse des Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung (§ 447f) eines Geschäftsjahres sind einer besonderen Rücklage zuzuführen, die nur zur Deckung einer erhöhten Belastung eines Krankenversicherungsträgers aus den im § 447c Abs. 1 lit. e angeführten Gründen herangezogen werden darf.“