59. § 45 Abs. 3 lautet:
„(3) Abweichend von Abs. 1 darf für die nach § 4 Abs. 4 und 5 Pflichtversicherten die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Beitragszeitraum auf den Kalendermonat entfällt, die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt
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1. | wenn keine Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 bezogen werden, das 35fache, |
2. | sonst das 30fache |
der Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 1.“ |