19. § 74 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Beitrag beläuft sich für das Kalenderjahr
1.
bei den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b teilversicherten selbständig Erwerbstätigen auf 77,91 €;
2.
bei den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e, g und j teilversicherten Personen auf 19,69 €.
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.“