„10. | bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihife oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird, in der Kranken- und in der Pensionsversicherung – abweichend von Z 1 – die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit, sonst 75% hievon.“ |