20. a) § 322a Abs. 2 lautet:
„(2) Der Hauptverband hat für jeden Krankenversicherungsträger bis Ende Oktober eines jeden Jahres unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 28 Abs. 6 und 7 des Krankenanstaltengesetzes die Beitragseinnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres den Beitragseinnahmen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres gegenüberzustellen; die sich daraus ergebenden Erhöhungsprozentsätze sind auf zwei Dezimalstellen zu runden.“
b) § 322a Abs. 5 zweiter Halbsatz lautet:
„allfällige Ansprüche sind jeweils bis 15. November eines jeden Jahres geltend zu machen.“
c) § 322a Abs. 6 lautet:
„(6) Liegt der gemäß Abs. 4 ermittelte Betrag unter dem Sollbetrag, hat der Versicherungsträger die Differenz dem Hauptverband bis 15. November eines jeden Jahres zu melden.“