3. Im § 51 Abs. 2 sind die Worte „höchstens mit 7 v. H., für die übrigen Vollversicherten höchstens mit 4,5 v. H.“ durch die Worte „höchstens mit 7,3 v. H., für die übrigen Vollversicherten höchstens mit 4,8 v. H.“ zu ersetzen.