4. § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e hat zu lauten:
„e)
die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger – ausgenommen die Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter –, des Hauptverbandes und des Verbandes der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen in Ausübung der ihnen auf Grund ihrer Funktion obliegenden Pflichten;“.