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21. ASVGNov BGBl. Nr. 6/1968, S. 363, Art. I Z 51
Allgemeines SozialversicherungsG - 21. Novelle
21. ASVGNov
BGBl. Nr. 6/1968, S. 363, Art. I Z 51
09. 01. 1968
01. 01. 1968

51. a) § 166 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten:

„1. 

solange die Versicherte auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege (auch Pflege in einem Entbindungsheim) erhält oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer Sonderheilanstalt untergebracht ist oder Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten einem Versicherungsträger gegenüber hat, in der Höhe des dem Versicherungsträger hieraus erwachsenen Aufwandes;“.

b) 

§ 166 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Solange während einer Anstaltspflege (auch Pflege in einem Entbindungsheim) kein Wochengeld gebührt, ist weiblichen Versicherten Familien- oder Taggeld unter den Voraussetzungen des § 152 in der dort angegebenen Höhe zu gewähren. Ruht der Anspruch auf Wochengeld gemäß Abs. 1 Z 1 nur teilweise, so wird das in Betracht kommende Familien- oder Taggeld unter Anrechnung des nicht ruhenden, zur Auszahlung gelangenden Wochengeldes gewährt.“