37. a) Im § 166 Abs. 1 Z 1 ist der Ausdruck „Sonderheilanstalt“ durch den Ausdruck „Sonderkrankenanstalt“ zu ersetzen.
b) § 166 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Zeiten, für die der Anspruch auf Wochengeld gemäß Abs. 1 Z 2 zur Gänze ruht, werden auf die Höchstdauer des Anspruches auf Wochengeld nicht angerechnet.“