37. b) Im § 264 Abs. 3 ist der Punkt am Schluß der lit. h durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als lit. i ist anzufügen:
„i)
Leistungen auf Grund der Bestimmungen des Teiles I des österreichisch-deutschen Finanz- und Ausgleichsvertrages, BGBl. Nr. 283/1962.“