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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 38
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 38
11. 01. 1962
01. 01. 1962

38. a) § 285 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Zum Grundbetrag der Rente gebührt ein Zuschlag bis zu 5 v. H. der für den Grundbetrag maßgebenden Bemessungsgrundlage, soweit die Rente einschließlich des Zuschlages 28 v. H. dieser Bemessungsgrundlage nicht übersteigt. Dieser Zuschlag ist ein Bestandteil des Grundbetrages.“

b) Im § 285 Abs. 6 hat der erste Satz zu lauten:

„Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für jedes volle Jahr wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (§ 236 Abs. 3) 1½ v. T. der Bemessungsgrundlage.“