49a. Im § 421 wird nach dem Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt:
„(1c) Auf die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues ist Abs. 1 letzter Satz so anzuwenden, dass die Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstnehmer von der Bundesarbeitskammer zu entsenden sind; dabei sind die Mandatsergebnisse nur jener Länder zusammenzuzählen, in denen es Dienstnehmer gibt, für die die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues zuständig ist. Abs. 1a letzter Satz ist anzuwenden.“