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§ 28 ASVG BGBl. Nr. 446/1969, S. 3293
Stichtag: 01. 01. 1971  
Sichttag: 19. 12. 1969
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 446/1969, S. 3293
24. ASVGNov
19. 12. 1969
01. 01. 1971

Sachliche Zuständigkeit der Träger der Unfallversicherung

§ 28. Zur Durchführung der Unfallversicherung sind sachlich zuständig:

1. 

die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit nicht einer der unter Z 2 und 3 genannten Versicherungsträger zuständig ist;

2. 

die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt für

a) 

die Personen, für die eine Landwirtschaftskrankenkasse zur Durchführung der Krankenversicherung sachlich zuständig ist oder nach Art der Beschäftigung zuständig wäre,

b) 

die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt, der Pensionsversicherungsanstalt der Bauern, der Landwirtschaftskrankenkassen und der Österreichische Bauernkrankenkasse,

c) 

Personen, die eine der im § 176 Abs. 1 Z 3 genannten Tätigkeiten ausüben,

d) 

Personen, die eine der im § 176 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 7 genannten Tätigkeiten ausüben, sofern die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt für sie auf Grund einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit zur Durchführung der Unfallversicherung sachlich zuständig ist, für selbständig erwerbstätige Personen, die eine der im § 176 Abs. 1 Z 7 genannten Tätigkeiten ausüben, jedoch nur, wenn diese nicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Landwirtschaftliches Zuschußrentenversicherungsgesetz von der Pflichtversicherung ausgenommen sind,

e) 

die Mitglieder der Organe der Landarbeiterkammern.

3. 

die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen für die Personen, für welche die genannte Anstalt oder die Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe zur Durchführung der Krankenversicherung sachlich zuständig ist oder nach Art der Beschäftigung zuständig wäre, ferner für die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern dieser Versicherungsträger und für die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung (§ 479).