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§ 32a ASVG BGBl. I Nr. 33/2001, S. 611
Stichtag: 01. 10. 2000  
Sichttag: 18. 04. 2001
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 33/2001, S. 611
VfGH G 152/00
18. 04. 2001
01. 10. 2000

6. UNTERABSCHNITT
Zielvereinbarungen und Controlling in der Sozialversicherung

Zielvereinbarung

§ 32a. (1) Die Verbandskonferenz hat zur Koordinierung des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger Zielvereinbarungen zu treffen.

(2) Die Verbandskonferenz hat spätestens im Dezember eines jeden Jahres auf der Grundlage des Monitorings nach § 32b

1. 

die gesundheits- und sozialpolitischen Ziele für das Verwaltungshandeln der Versicherungsträger im folgenden Kalenderjahr und

2. 

einen Plan der mittelfristigen gesundheits- und sozialpolitischen Ziele zu beschließen.

(3) Das Verbandspräsidium hat die nach Abs. 2 beschlossenen Ziele mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen abzustimmen.