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§ 77 ASVG BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857
Stichtag: 01. 01. 1977  
Sichttag: 29. 12. 1976
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857
32. ASVGNov
29. 12. 1976
01. 01. 1977

Ausmaß und Entrichtung

§ 77. (1) In der Krankenversicherung beträgt der Beitragssatz für Selbstversicherte, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 19a, 5 v. H. der Beitragsgrundlage. Zahlungen, die für Gruppen von Selbstversicherten von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem den Beitrag einziehenden Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen. Für die nach § 19a Selbstversicherten beträgt der Beitragssatz 5 v. H. bzw. 7,5 v. H. der Beitragsgrundlage, je nachdem, ob sie der Pensionsversicherung der Arbeiter oder einer anderen Pensionsversicherung zugehören (§ 19a Abs. 5).

(2) In der Pensionsversicherung haben Weiter- und Selbstversicherte den Beitrag mit dem für Pflichtversicherte geltenden Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten. Für die Höherversicherung in der Pensionsversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu entrichten; der jährliche Beitrag darf das Sechzigfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 lit. b nicht übersteigen.

(3) Der Beitragssatz für Selbstversicherte in der Unfallversicherung (§ 19) wird durch die Satzung des Versicherungsträgers im Rahmen des Erforderlichen festgesetzt.

(4) Die Beiträge für die Höherversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 20 Abs. 1 betragen unter Zugrundelegung der zusätzlichen Bemessungsgrundlage (§ 181 Abs. 1 letzter Satz) von

54 698,– S

im Kalenderjahr 1977 150,– S,

 

im Kalenderjahr 1978 300,– S

 

und im Kalenderjahr 1979 und in
den folgenden Kalenderjahren
450,– S,

82 452,– S

im Kalenderjahr 1977 225,– S,

 

im Kalenderjahr 1978 450,– S

 

und im Kalenderjahr 1979 und in
den folgenden Kalenderjahren
675,– S.

An die Stelle der Beträge von 54 698,– S und 82 452,– S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108i mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. An die Stelle der Beträge von 450,– S und 675,– S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1980, die unter Bedachtnahme auf § 108i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.

(5) Der Beitrag für die Höherversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 20 Abs. 2 beträgt für jeden Versicherten 16 S im Kalenderjahr.

(6) Die Beiträge nach den Abs. 1 bis 4 sind vom Versicherten selbst, die Beiträge nach Abs. 5 von jener Körperschaft (Vereinigung) zur Gänze zu tragen, die die Höherversicherung beantragt hat.

(7) Der Bund leistet für jeden zur Höherversicherung gemäß § 20 Abs. 2 angemeldeten Versicherten, für den in einem Kalenderjahr ein Beitrag nach Abs. 5 entrichtet wurde, einen Beitrag im gleichen Ausmaß. Dieser Beitrag ist nach dem Ablauf des betreffenden Kalenderjahres dem zuständigen Versicherungsträger zu überweisen.