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§ 77 ASVG BGBl. Nr. 96/1965, S. 629
Stichtag: 01. 01. 1968  
Sichttag: 09. 01. 1968
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 96/1965, S. 629
PAG 1965
30. 04. 1965
01. 01. 1966

Ausmaß und Entrichtung

§ 77. (1) Die Höhe des Beitrages in der Krankenversicherung für Weiter- und Selbstversicherte mit Ausnahme der Selbstversicherten nach § 19a wird durch die Satzung des Versicherungsträgers mit einem einheitlichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage für alle diese Versicherten festgesetzt. Dieser Hundertsatz darf den Beitragssatz, der für die Krankenversicherung der der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörigen Pflichtversicherten gilt, nicht übersteigen. Für die nach § 19a Selbstversicherten gilt der Beitragssatz, wie er in der Satzung des Versicherungsträgers für die Pflichtversicherten festgesetzt ist, die dem nach § 19a Abs. 5 jeweils in Betracht kommenden Versicherungszweig der Pensionsversicherung zugehören.

(2) In der Pensionsversicherung haben Weiter- und Selbstversicherte den Beitrag mit dem für Pflichtversicherte geltenden Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten. Für die Höherversicherung in der Pensionsversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe, monatlich aber mindestens 10 S zu entrichten; der jährliche Beitrag darf 7200 S nicht übersteigen.

(3) Der Beitragssatz für Selbstversicherte in der Unfallversicherung (§ 19) wird durch die Satzung des Versicherungsträgers im Rahmen des Erforderlichen festgesetzt.

(4) Die Beiträge für die Höherversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 20 Abs. 1 betragen unter Zugrundelegung der zusätzlichen Bemessungsgrundlage (§ 181 Abs. 1 dritter Satz) von

1. 12.385 S im Kalenderjahr

..........

50 S;

2. 20.463 S im Kalenderjahr

..........

85 S.

An die Stelle der Beträge von 12.385 S und 20.463 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1967, die unter Bedachtnahme auf § 108i mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(5) Die Beiträge nach den Abs. 1 bis 4 sind vom Versicherten selbst zu tragen.