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§ 92 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Zusammentreffen eines Rentenanspruches aus der Pensionsversicherung mit einem Rentenanspruch aus der Unfallversicherung

§ 92. (1) Trifft ein Rentenanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme eines Anspruches auf Alters(Knappschaftsalters)rente und eines Anspruches auf Hinterbliebenenrente nach einem Alters(Knappschaftsalters)rentner mit einem Rentenanspruch aus der Unfallversicherung zusammen, so ruht der Rentenanspruch aus der Pensionsversicherung mit dem halben Betrage des niedrigeren der beiden Rentenansprüche.

(2) Tritt an Stelle einer Versehrtenrente Anstaltspflege oder Versehrtengeld, so ruht der Rentenanspruch aus der Pensionsversicherung in der bisherigen Höhe weiter. Lief vor der Anstaltspflege oder dem Bezug des Versehrtengeldes keine Rente, so steht die Anstaltspflege oder der Bezug des Versehrtengeldes für die Anwendung des Abs. 1 dem Bezug der Vollrente gleich.

(3) Wird die Rente aus der Unfallversicherung abgefunden, so ruht der Rentenanspruch aus der Pensionsversicherung in der sich nach dem Betrage der beiden Ansprüche gemäß Abs. 1 ergebenden Höhe durch so viele Monate, als der Abfindungsbetrag volle Monatsbeträge der Unfallrente enthält.