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§ 94 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Zusammentreffen eines Rentenanspruches aus der Pensionsversicherung mit Entgelt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

§ 94. (1) Gebührt neben einem Rentenanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme des Anspruches auf Waisenrente Entgelt aus einer gleichzeitig ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit, so ruht der Grundbetrag mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Entgelt 500 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Rente und Entgelt im Monat den Betrag von 1300 S überschreitet.

(2) Tritt an Stelle des Entgeltes aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit Krankengeld aus der Krankenversicherung oder wird aus dieser Versicherung Krankenhauspflege gewährt, so ruht für die Dauer des Bezuges des Krankengeldes oder der Gewährung der Krankenhauspflege der Rentenanspruch in der bisherigen Höhe weiter.