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§ 98a ASVG BGBl. Nr. 530/1979, S. 2567
Stichtag: 01. 01. 1980  
Sichttag: 28. 12. 1979
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 530/1979, S. 2567
34. ASVGNov
28. 12. 1979
01. 01. 1980

Pfändung von Leistungsansprüchen

§ 98a. (1) Von den dem Anspruchsberechtigten zustehenden Geldleistungen können, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4, nur die nachstehend angeführten Bezüge mit der Maßgabe gepfändet werden, daß die Bestimmungen der §§ 5 bis 9 des Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955, entsprechend anzuwenden sind:

1. 

Wochengeld aus der Krankenversicherung;

2. 

Renten aus der Unfallversicherung sowie das Übergangsgeld (§ 199);

3. 

Pensionen aus der Pensionsversicherung einschließlich der Ausgleichszulagen;

4. 

Übergangsgeld aus der Pensionsversicherung (§ 306).

(2) Die im Abs. 1 Z 2 und 4 angeführten Bezüge können nur dann gepfändet werden, wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art der vollstreckbaren Forderung und der Höhe der zu pfändenden Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht. § 4 Abs. 3 des Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955, gilt entsprechend.

(3) Der Hilflosenzuschuß, die nicht im Abs. 1 angeführten Geldleistungen, die nicht auf Geldleistungen gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz können nicht gepfändet werden. Kinderzuschüsse sind nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen der Kinder pfändbar, für die der Kinderzuschuß gebührt.

(4) Die Renten(Pensions)sonderzahlung (§ 105), die zu im Monat Mai bezogenen Renten aus der Unfallversicherung und Pensionen aus der Pensionsversicherung gebührt, ist unpfändbar. Die Renten(Pensions)sonderzahlung, die zu im Monat Oktober bezogenen Renten (Pensionen) gebührt, ist bis zu ihrem halben Ausmaß, höchstens aber bis zu dem im § 5 Abs. 1 Z 1 des Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag unpfändbar.