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§ 98a ASVG BGBl. Nr. 663/1978, S. 4014
Stichtag: 01. 12. 1979  
Sichttag: 29. 12. 1978
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 663/1978, S. 4014
VfGH G 27/78
29. 12. 1978
01. 12. 1979

Pfändung von Leistungsansprüchen

§ 98a. (1) Von den dem Anspruchsberechtigten zustehenden Geldleistungen können, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4, nur die nachstehend angeführten Bezüge mit der Maßgabe gepfändet werden, daß die Bestimmungen der §§ 5 bis 9 des Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955, entsprechend anzuwenden sind:

1. 

Wochengeld aus der Krankenversicherung;

2. 

Renten aus der Unfallversicherung sowie das Übergangsgeld (§ 199);

3. 

Pensionen aus der Pensionsversicherung einschließlich der Ausgleichszulagen sowie das Übergangsgeld (§ 306).

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1978)

(3) Der Hilflosenzuschuß, die nicht im Abs. 1 angeführten Geldleistungen, die nicht auf Geldleistungen gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz können nicht gepfändet werden. Kinderzuschüsse sind nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen der Kinder pfändbar, für die der Kinderzuschuß gebührt.

(4) Die Renten(Pensions)sonderzahlung (§ 105), die zu im Monat Mai bezogenen Renten aus der Unfallversicherung und Pensionen aus der Pensionsversicherung gebührt, ist unpfändbar. Die Renten(Pensions)sonderzahlung, die zu im Monat Oktober bezogenen Renten (Pensionen) gebührt, ist bis zu ihrem halben Ausmaß, höchstens aber bis zu dem im § 5 Abs. 1 Z 1 des Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag unpfändbar.