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§ 222 ASVG BGBl. Nr. 19/1958, S. 326
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 07. 02. 1958
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 19/1958, S. 326
DFB 19/1958
07. 02. 1958
01. 01. 1956

Leistungen der Pensionsversicherung

§ 222. (1) In der Pensionsversicherung der Arbeiter und in der Pensionsversicherung der Angestellten sind zu gewähren:

1. 

aus dem Versicherungsfall des Alters die Altersrente (§§ 253, 270);

2. 

aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit

a) 

bei Invalidität die Invaliditätsrente aus der Pensionsversicherung der Arbeiter (§ 254),

b) 

bei Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitsrente aus der Pensionsversicherung der Angestellten (§ 271);

3. 

aus dem Versicherungsfall des Todes

a) 

die Hinterbliebenenrenten (§§ 257, 270),

b) 

die Abfindung (§§ 269, 270);

4. 

aus dem Versicherungsfall der Eheschließung der Ausstattungsbeitrag (§§ 268, 270).

(2) In der knappschaftlichen Pensionsversicherung sind zu gewähren:

1. 

aus dem Versicherungsfall des Alters

a) 

der Knappschaftssold (§ 275),

b) 

die Knappschaftsaltersrente (§ 276);

2. 

aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit

a) 

bei Dienstunfähigkeit die Knappschaftsrente (§ 277),

b) 

bei Invalidität die Knappschaftsvollrente (§ 279);

3. 

aus dem Versicherungsfall des Todes

a) 

die Hinterbliebenenrenten (§ 282),

b) 

die Abfindung (§ 291);

4. 

aus dem Versicherungsfall der Eheschließung der Ausstattungsbeitrag (§ 290);

5. 

aus einem der Versicherungsfälle nach Z. 1 bis 3 auch das Bergmannstreuegeld (§ 281).

(3) Aus allen Zweigen der Pensionsversicherung können überdies Leistungen der Gesundheitsfürsorge (§§ 300 und 301) gewährt werden. Ferner haben die Träger der Pensionsversicherung nach Maßgabe des § 73 Abs. 1 bis 6 zur Krankenversicherung der Rentner Beiträge zu entrichten beziehungsweise den Aufwand für diese Krankenversicherung zu tragen.