Sonstige Bestimmungen
§ 79. Auf die Beiträge zur Weiterversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, zur Selbstversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung und zur
Höherversicherung sind die Bestimmungen des
§ 69 über die Rückforderung von Beiträgen entsprechend anzuwenden.