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§ 239 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Bemessungsgrundlage nach Vollendung des 45. Lebensjahres

§ 239. (1) Wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 45. Lebensjahres eintritt und es für den Leistungswerber günstiger ist, tritt an Stelle der Bemessungsgrundlage nach § 238 nach Maßgabe des Abs. 3 die Bemessungsgrundlage nach Vollendung des 45. Lebensjahres.

(2) Die Bemessungsgrundlage nach Vollendung des 45. Lebensjahres ist unter entsprechender Anwendung des § 238 Abs. 1 und 4 wie folgt zu ermitteln:

1. 

Als Bemessungszeitpunkt gilt der nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Versicherten liegende Monatserste, an dem erstmalig 60 anrechenbare Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder anrechenbare Monate von Ersatzzeiten nach § 227 Z. 2 oder 228 Abs. 1 Z. 1 vorliegen. Zu berücksichtigen sind hiebei nur Versicherungsmonate der bezeichneten Arten, die nicht zwischen dem 1. Jänner 1947 und dem 30. September 1950 liegen.

2. 

Als Bemessungszeit gelten die letzten 60 vor dem Bemessungszeitpunkt gelegenen anrechenbaren Versicherungsmonate nach Z. 1.

(3) Die nach Abs. 2 ermittelte Bemessungsgrundlage ist nur auf den Grundbetrag und den auf die Zeit bis zum Bemessungszeitpunkt (Abs. 2 Z. 1) entfallenden Steigerungsbetrag und Leistungszuschlag anzuwenden.