Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall
§ 240. Fällt eine Rente innerhalb fünf Jahren nach Wegfall einer anderen nach diesem Bundesgesetz festgestellten Rente der Pensionsversicherung an, so tritt, wenn es für den Leistungswerber günstiger ist, an Stelle der sich nach
§ 238 oder 239 ergebenden Bemessungsgrundlage für die Bemessung des Grundbetrages und des bis zum Bemessungszeitpunkt der weggefallenen Leistung erworbenen Steigerungsbetrages und Leistungszuschlages die Bemessungsgrundlage, von der diese Leistung bemessen war.