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§ 284b ASVG BGBl. I Nr. 33/2001, S. 611
Stichtag: 01. 10. 2000  
Sichttag: 18. 04. 2001
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 33/2001, S. 611
VfGH G 152/00
18. 04. 2001
01. 10. 2000

Erhöhung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters bei Inanspruchnahme einer Teilpension oder bei Wegfall der Pension

§ 284b. Für die Erhöhung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters bei Inanspruchnahme einer Teilpension oder bei Wegfall der Pension gilt § 261b, jedoch tritt an die Stelle der Alterspension die Knappschaftsalterspension und an die Stelle des Prozentsatzes von 80 der Prozentsatz von 87.