FÜNFTER TEIL
Beziehungen der Versicherungsträger (Verbände) zueinander und Ersatzleistungen. Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen
ABSCHNITT I
Beziehungen der Versicherungsträger zueinander
1. UNTERABSCHNITT
Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung
Ersatzanspruch des Trägers der Krankenversicherung
§ 315. (1) Der Träger der Unfallversicherung hat dem Träger der Krankenversicherung die Aufwendungen, die dieser für die Krankenbehandlung des Versehrten und die wiederkehrenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung bei der durch einen Arbeitsunfall verursachten Krankheit oder bei einer Berufskrankheit ab dem ersten Tag der fünften Woche nach dem Arbeitsunfall beziehungsweise nach dem Beginn der Berufskrankheit gemacht hat, nach Maßgabe der Bestimmungen der
§§ 317 und
318 zu ersetzen.
(2) Der Träger der Unfallversicherung hat ferner dem Träger der Krankenversicherung das von diesem für den Versehrten gewährte Sterbegeld bis zu dem Betrag zu ersetzen, um den das nach § 214 Abs. 2 errechnete Sterbegeld den Betrag des nach
§ 214 Abs. 4 tatsächlich gewährten Sterbegeldes übersteigt.