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§ 372 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1962  
Sichttag: 11. 01. 1962
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Örtliche Zuständigkeit der Schiedsgerichte

§ 372. (1) Die örtliche Zuständigkeit der Schiedsgerichte richtet sich nach dem Wohnsitz (Sitz), in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthaltsort des Klägers im Inland. Mangels eines Wohnsitzes (Sitzes) oder Aufenthaltsortes im Inland ist das Schiedsgericht der Sozialversicherung für Wien zuständig. Die Frage, ob ein Wohnsitz, Sitz oder Aufenthaltsort gegeben ist, ist nach den Vorschriften der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, in der jeweils geltenden Fassung, zu beurteilen.

(2) Wird die örtliche Zuständigkeit durch den Wohnsitz begründet, so geht sie, wenn der Wohnsitz während eines anhängigen Verfahrens verlegt wird, auf das nach dem neuen Wohnsitz zuständige Schiedsgericht über.