Aufgaben der Hauptversammlung
§ 442. (1) Die Hauptversammlung hat mindestens einmal im Jahr beim Hauptverband oder bei einem nach
§ 441 Abs. 2 in Betracht kommenden Versicherungsträger zusammenzutreten.
(2) Der Hauptversammlung obliegt
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1. | die Zustimmung zu Beschlüssen des Verwaltungsrates über die Satzung, die
Mustersatzung nach
§ 455 Abs. 2, die
Musterkrankenordnung nach
§ 456 und die
Mustergeschäftsordnung nach
§ 456a sowie über deren Änderungen; |
1a. | die Zustimmung zu Beschlüssen des Verwaltungsrates über die Richtlinien nach
§ 31 Abs. 5 Z 34 sowie deren Änderungen; |
2. | die Beschlussfassung eines Leitbildes für den Hauptverband; |
3. | die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung der Hauptversammlung; |
4. | die Entscheidung über Anträge auf Verfolgung von Ansprüchen, die dem Hauptverband gegen Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten; |
5. | die Beschlussfassung über den aus dem Rechnungsabschluss und den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Hauptverbandes und der bei ihm errichteten Fonds. |