Feststellung der Ausgleichszulage
§ 296. Die Ausgleichszulage ist erstmalig auf Grund des Rentenantrages festzustellen. Eine neue Feststellung ist auf Antrag vorzunehmen, wenn die für die Feststellung maßgebenden Umstände sich so geändert haben, daß eine Ausgleichszulage anfallen, wegfallen oder sich um mehr als 50 S ändern würde. Der Träger der Pensionsversicherung hat, auch wenn kein Antrag gestellt ist, eine Neufeststellung vorzunehmen, wenn ihm eine Änderung der bezeichneten Art in den maßgebenden Umständen bekannt wird.