Verwaltungshilfe der Fürsorgeverbände
§ 297. Der Träger der Pensionsversicherung hat, wenn nicht schon das ihm bekannte Gesamteinkommen den anzuwendenden Richtsatz übersteigt, zur Feststellung der Ausgleichszulage die Verwaltungshilfe des zuständigen Fürsorgeverbandes in Anspruch zu nehmen. Im Verfahren kommt zur Feststellung der Ausgleichszulage dem Fürsorgeverband Parteistellung zu.