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§ 509 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956
31. 12. 1961

Einbeziehung von bisher durch Gewährung der Krankenpflege betreuten Personen in die Krankenversicherung

§ 509. Gruppen von Personen, für welche die Träger der Krankenversicherung auf Grund von Anordnungen, die nach bisherigen Rechtsvorschriften erlassen worden sind, die Krankenpflege zu übernehmen hatten, gelten mit dem 1. Jänner 1956 als gemäß § 9 in die Krankenversicherung einbezogen. Die Krankenversicherung dieser Personengruppen ist, solange keine Änderungen im Verordnungswege verfügt werden, nach den bisherigen Anordnungen weiter durchzuführen. Dies gilt auch hinsichtlich der im § 9 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 93/1949, angeführten Lernschwestern (Krankenpflegeschülerinnen)