Einbeziehung von bisher durch Gewährung der Krankenpflege betreuten Personen in die Krankenversicherung
§ 509. Gruppen von Personen, für welche die Träger der Krankenversicherung auf Grund von Anordnungen, die nach bisherigen Rechtsvorschriften erlassen worden sind, die Krankenpflege zu übernehmen hatten, gelten mit dem 1. Jänner 1956 als gemäß
§ 9 in die Krankenversicherung einbezogen. Die Krankenversicherung dieser Personengruppen ist, solange keine Änderungen im Verordnungswege verfügt werden, nach den bisherigen Anordnungen weiter durchzuführen. Dies gilt auch hinsichtlich der im
§ 9 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 93/1949, angeführten Lernschwestern (Krankenpflegeschülerinnen)