Meldungen der bisherigen Zahlungs(Leistungs)empfänger
§ 520. Die Bestimmungen der
§§ 40 und
43 über die Meldungen und die Auskunftspflicht der Zahlungs(Leistungs)empfänger sind auch auf Empfänger von Leistungen anzuwenden, die nach bisheriger Vorschrift festgestellt worden sind oder werden.