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§ 528a ASVG BGBl. Nr. 294/1957, S. 1606
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 294/1957, S. 1606
3. ASVGNov
31. 12. 1957
01. 01. 1956

Ruhen von Leistungsansprüchen bei Auslandsaufenthalt

§ 528a. Werden Renten aus der Pensionsversicherung auf Grund zwischenstaatlicher Übereinkommen nach dem Stande vom 1. Jänner 1956 für Zeiten des Auslandsaufenthaltes des Berechtigten gezahlt, so wird dazu die Ausgleichszulage nicht gewährt, solange nicht durch spätere zwischenstaatliche Übereinkommen anderes bestimmt wird.