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§ 105 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Rentensonderzahlung

§ 105. (1) Personen, die im Monat September eines Kalenderjahres eine Rente aus der Pensionsversicherung oder eine Versehrtenrente auf Grund einer Erwerbsfähigkeitseinbuße von wenigstens 70 v. H., eine mit 40 v. H. der Bemessungsgrundlage bemessene Witwen(Witwer)rente, eine Waisen- oder Elternrente aus der Unfallversicherung bezogen haben, wird in diesem Kalenderjahr eine Sonderzahlung gewährt.

(2) Wird die Rente einer anderen Person oder Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten (den berechtigten Hinterbliebenen) auf Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen, so wird die Sonderzahlung nur geleistet, wenn sie dem Berechtigten ungeschmälert zukommt.

(3) Die Sonderzahlung wird in der Höhe der für den Monat September ausgezahlten Rente, einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage, jedoch ohne die Wohnungsbeihilfe gewährt.

(4) Die Sonderzahlung wird zu im Monat Oktober laufenden Renten in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Rentenzahlung flüssiggemacht.

(5) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung auf Begehren des Rentenberechtigten zu erteilen.