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§ 181 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen

§ 181. (1) Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a in der Unfallversicherung Teilversicherten, die selbständig Erwerbstätige sind, gilt als Bemessungsgrundlage ein Betrag von 9000 S im Kalenderjahr. Wird die Höherversicherung gemäß § 20 Abs. 1 in Anspruch genommen, so erhöht sich die Bemessungsgrundlage um die der Beitragszahlung gemäß § 77 Abs. 4 zugrunde gelegten Beträge.

(2) Für die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b in der Unfallversicherung Teilversicherten ist als Bemessungsgrundlage ein Durchschnittssatz in der Satzung festzusetzen.

(3) Für die gemäß § 19 in der Unfallversicherung Selbstversicherten gilt die Beitragsgrundlage gemäß § 76 Abs. 1 Z. 3 als Bemessungsgrundlage.

(4) Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c, d und e in der Unfallversicherung Teilversicherten gilt die Beitragsgrundlage gemäß § 74 als Bemessungsgrundlage.