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§ 250 ASVG BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237
Stichtag: 01. 01. 1961  
Sichttag: 29. 12. 1960
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237
8. ASVGNov
29. 12. 1960
01. 01. 1961

Sonderbestimmungen für ehemalige Versicherte der Sonderversicherungsanstalten und der Pensionsinstitute der österreichischen Privatbahnen

§ 250. (1) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1938 mindestens 60 Beitragsmonate bei ehemaligen Sonderversicherungsanstalten (§ 264 Abs. 1 Z 1 und 2 GSVG. 1938 und § 54 AngVG. 1928) erworben hatten, sowie für Versicherte, die am 31. Dezember 1939 mindestens 60 Monate an Mitgliedszeiten bei dem Pensionsinstitut der österreichischen Privatbahnen, dem Pensionsinstitut der Elektrizitäts- und Straßenbahngesellschaft Linz oder dem Pensionsinstitut der Grazer Tramwaygesellschaft in Graz zurückgelegt hatten, gelten die sich aus den Abs. 2 bis 4 ergebenden Besonderheiten.

(2) Wenn es für den Leistungswerber günstiger ist, tritt an Stelle der Bemessungsgrundlage nach § 238 oder § 239 die im Bescheid zur Feststellung der Anwartschaft zum 31. Dezember 1938 beziehungsweise zum 31. Dezember 1939 festgestellte Bemessungsgrundlage; sie ist mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Faktor (Anlage 5) aufzuwerten. Die so ermittelte Bemessungsgrundlage ist nur auf den Grundbetrag und den auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1938 beziehungsweise 31. Dezember 1939 entfallenden Steigerungsbetrag anzuwenden.

(3) Für Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Beitragsklasse J gilt als Beitragsgrundlage nach § 243 Abs. 1 Z 2 lit. b der Betrag von 1800 S.

(4) Für Beitragsmonate der Pflichtversicherung, für die der Beitrag in der Beitragsklasse J oder ein Zusatzbeitrag neben dem Beitrag zur Pflichtversicherung entrichtet wurde, wird eine Höherversicherung angenommen; hiebei gilt als zur Höherversicherung geleisteter Beitrag:

a) 

60 S für jeden Beitrag in der Beitragsklasse J,

b) 

120 S für jeden Zusatzbeitrag vor dem 1. Jänner 1947,

c) 

80 S für jeden Zusatzbeitrag nach dem 31. Dezember 1946.