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§ 253 ASVG BGBl. Nr. 294/1957, S. 1606
Stichtag: 01. 01. 1958  
Sichttag: 31. 12. 1957
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 294/1957, S. 1606
3. ASVGNov
31. 12. 1957
01. 01. 1958

ABSCHNITT II

Pensionsversicherung der Arbeiter

Altersrente

§ 253. (1) Anspruch auf Altersrente hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind und der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) in der Pensionsversicherung nicht pflichtversichert ist.

(2) Die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) gelten jedenfalls als erfüllt, wenn bis zur Vollendung des 65. beziehungsweise 60. Lebensjahres Anspruch auf eine Invaliditätsrente besteht. Von diesem Zeitpunkt ab gebührt die Invaliditätsrente als Altersrente, und zwar mindestens in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß.

(3) Anspruch auf Altersrente haben auch der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind und der (die) Versicherte innerhalb der letzten 13 Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit (vorzeitige Altersrente bei Arbeitslosigkeit). Dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht der Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung und eine auf Grund einer solchen Versicherung gewährte Anstalts(Heilstätten)pflege gleich. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für einen solchen Anspruch haben jedoch Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung für die Erfüllung der Wartezeit außer Ansatz zu bleiben.

(4) Die Rente nach Abs. 3 fällt mit dem Ablauf des Monates weg, in dem der (die) Versicherte eine die Pensionsversicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz begründende Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit antritt. Ist eine solche Rente wegen Antrittes einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit weggefallen und endet die Beschäftigung (Erwerbstätigkeit), so lebt die Rente auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Beschäftigung im früher gewährten Ausmaß wieder auf, und zwar mit dem dem Ende der Beschäftigung folgenden Monatsersten, wenn die Anzeige vor Ablauf des dem Ende der Beschäftigung folgenden Monates erstattet wird, sonst mit dem der Erstattung der Anzeige folgenden Monatsersten.