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§ 503 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Auslandsaufenthalt

§ 503. (1) Die Bestimmungen des § 89 über das Ruhen der Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt sind auf Rentenansprüche mit Ausnahme des Knappschaftssoldes beim Auslandsaufenthalt begünstigter österreichischer Staatsbürger (§ 500 Abs. 1) ab 1. Mai 1945 von dem Zeitpunkt an nicht anzuwenden, in dem der Berechtigte – abgesehen von den Empfängern einer Witwen- oder Waisenrente – das 65. Lebensjahr, bei Frauen das 60. Lebensjahr vollendet hat. Dies gilt jedoch ohne Rücksicht auf das Lebensalter für Rentenansprüche auf Grund des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit und für Versehrtenrenten aus der Unfallversicherung frühestens ab 1. Jänner 1955.

(2) Abs. 1 gilt bei Zutreffen der übrigen dort angeführten Voraussetzungen auch

1. 

beim Auslandsaufenthalt von nach § 500 Abs. 1 begünstigten ehemaligen österreichischen Staatsbürgern, die nach der Auswanderung die Staatsbürgerschaft eines fremden Staates erworben und hiedurch die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben;

2. 

beim Auslandsaufenthalt von nach § 500 Abs. 1 begünstigten Personen, die, ohne österreichische Staatsbürger gewesen zu sein, aus einem der in § 500 Abs. 1 bezeichneten Gründe ausgewandert sind und bis zum 31. Dezember 1938 mindestens 180 gemäß den §§ 250 und 251 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes 1938, BGBl. Nr. 1, anrechenbare Beitragsmonate der österreichischen Angestellten(Pensions)versicherung erworben haben.

(3) Die nach den vorstehenden Absätzen zu gewährenden Leistungen können in den Aufenthaltsstaat des Berechtigten nur nach Maßgabe der Vorschriften der österreichischen Devisengesetzgebung überwiesen werden.